Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1)    Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kandora Robotics, im folgenden Kandora Robotics genannt, gelten ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Kandora Robotics mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Kandora Robotics nur an, wenn Kandora Robotics ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn die Kandora Robotics in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung oder Lieferung vorbehaltlos ausführt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Kandora Robotics und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(2)    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

Alle Angebote der Kandora Robotics sind freibleibend und unverbindlich. Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Kandora Robotics diese innerhalb von 3 Wochen annehmen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Kandora Robotics. Mündliche Abreden oder Zusagen vor Vertragsschluss werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils aus ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Preise und Zahlung

(1)    Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung, des Transports und der Frachtsicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)    Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3)    Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(4)    Der Besteller gerät spätestens in Zahlungsverzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung begleicht. Kandora Robotics bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit

(1)    Der Beginn der von Kandora Robotics angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. In Aussicht gestellte Leistungs- oder Liefertermine gelten stets nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein fester Termin schriftlich vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2)    Die Kandora Robotics haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung / Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und von der Kandora Robotics nicht zu vertreten sind, insbesondere z.B. bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch ihre Lieferanten. Sofern solche Ereignisse der Kandora Robotics die Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Kandora Robotics zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hindernisse von vorübergehender Dauer berechtigen die Kandora Robotics, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Versand und Gefahrübergang, Abnahme

(1)    Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung und Versendung bestimmten Dritten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers hin wird auf dessen Rechnung von Kandora Robotics eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.

(2)   Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

–     die Lieferung und, sofern die Kandora Robotics die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

–     seit der Lieferung / Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller           mit der Nutzung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und

–     der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Kandora Robotics angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Mängelgewährleistung / Schadensersatz

(1)    Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)    Soweit ein von Kandora Robotics zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Kandora Robotics berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel zunächst entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die bemängelte Kaufsache ist auf Verlangen der Kandora Robotics zur Nachbesserung oder Reparatur an Kandora Robotics zurückzusenden. Andernfalls hat der Besteller die bemängelte Ware zur Nachbesserung durch den Kandora Robotics Kundendienst bereitzuhalten. Mehrere Nachbesserungsversuche sind möglich. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(3)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab der Abnahme.

(4)    Für normale Abnutzung und Verschleiß der Kaufsache besteht kein Gewährleistungsanspruch. Gleiches gilt für Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder übermäßige Beanspruchung, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Kandora Robotics nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen werden oder Teile ausgewechselt werden, die nicht den Originalen entsprechen.

(5)           Eine weitergehende Haftung von Kandora Robotics, insbesondere für Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, oder Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall des Kunden oder Dritter, sowie sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, Kandora Robotics ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In diesem Fall wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind.

Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)    Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Kandora Robotics gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2)    Kandora Robotics behält sich das Eigentum an der an den Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller gesicherten Forderungen vor.

(3)    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern nicht Lizenzen oder Urheberrechte eine solche Veräußerung ausschließen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4)    Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(5)    Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Kandora Robotics unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kandora Robotics die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kandora Robotics hierfür der Besteller.

(6)    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Kandora Robotics als Herstellerin erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Kandora Robotics eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Kandora Robotics. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Kandora Robotics, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(7)    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Kandora Robotics an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Kandora Robotics ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Kandora Robotics ermächtigt den Besteller widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der Kandora Robotics einzuziehen.

(8)    Tritt die Kandora Robotics bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

(1)    Der Kandora Robotics Geschäftssitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Abweichungen hiervon müssen schriftlich vereinbart werden.

(2)    Gerichtsstand – auch internationaler – für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Kandora Robotics und dem Besteller ist der Geschäftssitz der Kandora Robotics. Kandora Robotics ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

(3)    Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Kandora Robotics und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

§ 10 Teilnichtigkeit – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt und ist so auszulegen, dass die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen in rechtlich zulässiger Weise möglichst erreicht werden. Gleiches gilt bei ergänzungsbedürftigen Lücken des Vertrages.